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Fristlose Kündigung – Außerordentliche Kündigung anfechten
ARBEITSRECHT · Rechtsanwalt Ninus Nayis

Fristlose Kündigung – Außerordentliche Kündigung anfechten

Fristlose Kündigung erhalten? Diese ist besonders häufig angreifbar. Ich prüfe sofort Ihre Möglichkeiten.

Wichtig: Die Klagefrist beträgt auch bei fristloser Kündigung nur 3 Wochen. Handeln Sie sofort – fristlose Kündigungen sind besonders häufig unwirksam.

Fristlose Kündigung – Besonders häufig unwirksam

Die fristlose Kündigung stellt die härteste arbeitsrechtliche Maßnahme dar. Sie ist jedoch an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft und in der Praxis häufig unwirksam. Ich prüfe sofort, ob Ihre fristlose Kündigung rechtmäßig ist.

Typische Fehler bei fristlosen Kündigungen

  • Fehlende vorherige Abmahnung
  • Versäumte 2-Wochen-Frist des Arbeitgebers
  • Fehlende Anhörung des Betriebsrats
  • Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme
  • Unklare oder unzureichende Begründung

Meine Vorgehensweise

Ich prüfe die fristlose Kündigung auf alle formellen und materiellen Fehler. Wenn die Kündigung unwirksam ist, erhebe ich Kündigungsschutzklage und verhandle eine angemessene Abfindung oder Weiterbeschäftigung.

Häufige Fragen

Wann ist eine fristlose Kündigung zulässig?

Eine fristlose Kündigung (§ 626 BGB) ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Anforderungen sind sehr hoch.

Was sind typische Gründe für eine fristlose Kündigung?

Diebstahl, Arbeitszeitbetrug, schwere Beleidigung, Tätlichkeiten, Verletzung von Geheimhaltungspflichten. Aber: Auch bei diesen Gründen muss der Arbeitgeber alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.

Muss der Arbeitgeber vorher abmahnen?

In der Regel ja. Bei verhaltensbedingt veranlassten fristlosen Kündigungen ist eine vorherige Abmahnung erforderlich, es sei denn, der Vertrauensbruch ist so schwerwiegend, dass eine Abmahnung von vornherein sinnlos erscheint.

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